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Landesförderung nach ÖPNVG NRW

Förderung des Ausbildungsverkehrs nach § 11a ÖPNVG NRW

Die Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erhalten seit dem Jahr 2011 eine jährliche Ausbildungsverkehr-Pauschale vom Land Nordrhein-Westfalen.

Icon Satzung

Als allgemeine Vorschrift in diesem Sinne regelt die Satzung die Einzelheiten der Weiterleitung der zugewiesenen Ausbildungsverkehr-Pauschale an die Verkehrsunternehmen.

Damit gewährt der Kreis einen Ausgleich zu den Kosten, die bei der Beförderung von Schüler*innen und Azubis entstehen.

Die Allgemeine Vorschrift ist vorbehaltlich der Übergangsregelung mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten.


Förderung nach „Richtlinie Sozialticket 2011“ des Landes NRW

Das Land gewährt den Kreisen seit dem Jahr 2011 auf der Grundlage der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Sozialticket 2011)“ Zuwendungen zur Förderung von Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr. Die Mittel sind jährlich zu beantragen. 

Der Kreis Gütersloh als Aufgabenträger und zuständige Behörde für den Öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) hat entschieden, die Verwendung dieser Fördermittel im Rahmen einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu regeln. 

Icon Satzung

Nach Art. 2 lit. l) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist eine allgemeine Vorschrift eine Maßnahme, die diskriminierungsfrei für alle öffentlichen Personenverkehrsdienste derselben Art in einem bestimmten geografischen Gebiet, das im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde liegt, gilt.

Als allgemeine Vorschrift in diesem Sinne regelt die Satzung die Einzelheiten der Weiterleitung der dem Kreis Gütersloh als zuständiger Behörde zugewendeten Fördermittel nach den Richtlinien Sozialticket 2011 an die in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen Verkehrsunternehmen. Damit gewährt der Kreis Gütersloh einen Ausgleich zu den Kosten, die bei der Beförderung von Personen mit dem TeutoEmsTicket im Straßenbahn-, O-Busverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. 

Die Weiterleitung dieser Mittel dient der nachhaltigen Sicherung der Teilhabe aller Bevölkerungsschichten an einem durch Mobilität bestimmten Leben. Gleichzeitig wird mit der Einführung von Sozialtickets der öffentliche Personennahverkehr gestärkt.

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